Unsere Satzung
Satzung für den Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21. Juni 1982 mit einer Änderung vom 5. Juni 1985, vom 27. Februar 2008, vom 11.1.2011 und vom 4.6.2012
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt seit seiner Gründung am 2. Februar 1878 den Namen
„Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg“.
Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lüneburg eingetragen.
§ 2
Der Verein will das Interesse für Geschichte und Kunst im ehemaligen Fürstentum Lüneburg fördern, insbesondere Altertümer und sonstige Gegenstände sammeln, welche für Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte von Bedeutung sind. Der Verein fördert gemeinsam mit der Museumsstiftung Lüneburg und dem Naturwissenschaftlichen Verein für das Fürstentum Lüneburg von 1851 e. V. das Neue Museum Lüneburg. Die Modalitäten der Zusammenarbeit regelt ein Vertrag zwischen Verein und Stiftung sowie eine Kooperationsvereinbarung zwischen Verein und Naturwissenschaftlichem Verein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke.
2. Mitglieder
§ 3
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie sind befugt, wissenschaftliche Veröffentlichungen des Vereins verbilligt zu erwerben. Natürliche Personen erwerben durch ihre Mitgliedschaft darüber hinaus das Recht auf unentgeltlichen Besuch der Sammlungen und Veranstaltungen des Vereins. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die der Hälfte des Jahresbeitrages entspricht. Ehren- und korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie genießen die Mitgliedsrechte natürlicher Personen beitragsfrei.
§ 4
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Wer mit der Entrichtung von zwei Jahresbeiträgen rückständig bleibt, kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Wer das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes, der mit einer Mehrheit von 2/3 entscheiden muß, ausgeschlossen werden.
3. Vereinsmittel
§ 5
Die Einkünfte des Vereins aus
Jahresbeiträgen der Mitglieder,
den Eintrittsgeldern für Veranstaltungen des Vereins,
Zuschüssen und Spenden und evtl. Kapitalvermögen
dienen ausschließlich und unmittelbar dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
§ 6
Die Höhe des Jahresmitgliederbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen. Der Geschäftsführende Vorstand kann Beitragsermäßigungen oder Beitragserlaß bewilligen.
4. Vereinsorgane
§ 7
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer, dessen Tätigkeit durch den/die Museumsleiter/in (Museumsdirektor/in) ausgeübt wird,
4. dem Schatzmeister,
5. bis zu 10 Beisitzern.
Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Er führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann sich durch andere Vereinsmitglieder (Beiräte) verstärken, einen besonderen Arbeitsausschuss aus seiner Mitte wählen. Der Vorstand soll alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 9
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich in den ersten 7 Monaten des Geschäftsjahres vom Vorstand schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Lüneburger Landeszeitung einberufen werden. Sie beschließt über:
a) die Vorstandswahl,
b) die Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Satzungsänderungen,
d) die Auflösung des Vereins,
e) sonstige auf der vom Vorstand bestimmten Tagesordnung stehende Anträge.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, geleitet.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, von mindestens 30 Vereinsmitgliedern unterzeichneten Antrag zu berufen. Die Einberufung erfolgt erst dann, wenn die zur Beratung zu stellenden Anträge dem Vorstand mitgeteilt sind.
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der gleichen Tagesordnung erneut geladen und bei der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.
§ 12
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand wird durch Stimmzettel, auf unwidersprochenen Antrag durch Zuruf, und zwar in der Reihenfolge der in § 8 Nr. 1 und 2 und 4 bis 6 genannten Ämter, darauf die übrigen Mitglieder, gewählt. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 13
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
§ 14
Änderungen der Vereinssatzung können in der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschlossen werden.
§ 15
Für eine etwaige Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des BGB. Löst der Verein sich auf, so fällt sein Vermögen der Stadt Lüneburg für Museumszwecke zu. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. März 1951 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Stand: 4.6.2012